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ACM-Mitteilungen vom 23. April 2011

Bundesrat billigt Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, sodass Sativex auch in Deutschland zugelassen werden kann

Der Bundesrat hat in seiner 882. Sitzung am 15. April beschlossen, der von der Bundesregierung bereits am 2. März 2011 beschlossenen 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Drucksache 130/11) zuzustimmen. Danach gibt es neue Ausnahmeregelungen für das Verbot von Cannabis. "Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" bleibt weiter in der Anlage I der nicht verkehrsfähigen und nicht verschreibungsfähigen Substanzen, mit den folgenden zwei neuen Ausnahmen.

In Anlage II wird die folgende Position in die aphabetische Reihenfolge eingefügt: Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) "sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken bestimmt sind". Damit gehört dieser so definierte Cannabis zu den verkehrsfähigen, jedoch nicht verschreibungsfähigen Substanzen. Apotheken können auf diese Weise, ohne eine Ausnahmegenehmigung zu besitzen, Cannabis, das für medizinische Zwecke in den Niederlanden hergestellt wurde, kaufen und an Patienten mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis durch die Bundesopiumstelle abgeben.

In die Anlage III wird die folgende Position in die aphabetische Reihenfolge eingefügt: Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen "nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind". Damit kann der Cannabisextrakt des britischen Unternehmens GW Pharmaceuticals, Sativex, auch in Deutschland zugelassen werden. Eine Zulassung für die Verwendung bei einer Spastik im Rahmen einer multiplen Sklerose wird noch für dieses Jahr erwartet.

Die vollständige Verordnung kann durch Eingabe der Nummer der Drucksache hier heruntergeladen werden:
Bundesrat vom 15. April 2011

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